Ferien & Urlaub
Resturlaub: Wann er verfällt und was der 31.3. bedeutet
Resturlaub verfällt grundsätzlich am 31. Dezember. Der 31. März ist nur die verlängerte Frist für übertragenen Urlaub, und die gilt nicht automatisch. Wichtiger als beide Termine ist eine dritte Regel: Ohne rechtzeitigen Hinweis deines Arbeitgebers verfällt gar nichts.
Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz bindet den Urlaub ans laufende Kalenderjahr. Die Übertragung ist die Ausnahme.
Die Drei-Monats-Frist greift nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, nicht auf Zuruf.
Seit den Urteilen von EuGH und Bundesarbeitsgericht muss der Arbeitgeber aktiv warnen. Sonst wächst der Anspruch weiter.
Wann verfällt der Resturlaub?
Am 31. Dezember des Jahres, für das er gewährt wurde. Das steht in Paragraf 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Wer seine 30 Tage bis Silvester nicht verbraucht hat, steht danach im Grundsatz mit leeren Händen da.
Diese Regel klingt hart und wird in der Praxis fast nie so streng angewandt. Zwei Ausnahmen hebeln sie regelmäßig aus: die Übertragung bis zum 31. März und die Hinweispflicht des Arbeitgebers. Beide sind gleich wichtig, wirken aber völlig unterschiedlich. Die Übertragung verschiebt den Termin, die fehlende Hinweispflicht hebt ihn ganz auf.
Alle Fristen auf einen Blick
Die Tabelle zeigt, wann Urlaub aus dem Jahr 2026 tatsächlich weg ist. Für spätere Jahre verschieben sich die Daten jeweils um zwölf Monate.
| Fall | Urlaub aus | Letzter Tag | Was gelten muss |
|---|---|---|---|
| Regelfall, Arbeitgeber hat korrekt hingewiesen | 2026 | Do, 31.12.2026 | Aufforderung und Warnung kamen rechtzeitig und nachweisbar |
| Übertragung ins Folgejahr | 2026 | Mi, 31.03.2027 | dringender betrieblicher oder persönlicher Grund lag vor |
| Kein oder zu später Hinweis | 2026 | kein Verfall | Anspruch läuft weiter und summiert sich mit dem neuen Jahr |
| Durchgehende Arbeitsunfähigkeit | 2026 | Fr, 31.03.2028 | 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres |
| Elternzeit | 2026 | hängt vom Ende der Elternzeit ab | Rest wird danach im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt |
| Vertraglicher Mehrurlaub | 2026 | je nach Vertrag | eigene Verfallsregel nur wirksam, wenn sie klar vom gesetzlichen Urlaub getrennt ist |
| Ende des Arbeitsverhältnisses | 2026 | kein Verfall | nicht genommener Urlaub wird in Geld abgegolten |
Der 31. März 2027 fällt auf einen Mittwoch. Bis einschließlich dieses Tages muss der übertragene Urlaub nicht nur beantragt, sondern tatsächlich genommen sein. Ein Antrag am 30. März für den April rettet den Anspruch also nicht.
Was der 31. März wirklich bedeutet
Viele halten den 31. März für einen automatischen Bonus: Was im Dezember übrig bleibt, darf man eben bis Ende März nachholen. So steht es im Gesetz aber nicht. Die Übertragung ist an eine Bedingung geknüpft, und ohne diese Bedingung wäre der Urlaub schon am 31. Dezember weg gewesen.
In vielen Betrieben gilt der 31. März trotzdem für alle. Das liegt an Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder an betrieblicher Übung, also daran, dass der Arbeitgeber es seit Jahren so handhabt. Diese Praxis ist zulässig und für dich günstiger als das Gesetz. Ein Blick in den Arbeitsvertrag und in die Betriebsvereinbarung lohnt sich deshalb.
Ohne Hinweis verfällt nichts
Der wichtigste Punkt für dich. Der Europäische Gerichtshof hat 2018 entschieden, dass Urlaub nicht allein deshalb untergehen darf, weil der Beschäftigte ihn nicht beantragt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie 2019 für Deutschland übernommen.
Daraus folgt eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers. Er muss dich rechtzeitig und konkret auffordern, deinen Urlaub zu nehmen, und klar darauf hinweisen, dass er sonst am Jahresende verfällt. Der Hinweis muss zwei Anforderungen erfüllen:
- Konkret: Er muss die genaue Zahl der offenen Urlaubstage nennen. Ein Rundschreiben an alle mit dem Satz „Bitte denken Sie an Ihren Urlaub“ reicht nicht.
- Rechtzeitig: Er muss so früh kommen, dass du den Urlaub im laufenden Jahr noch nehmen kannst. Eine Mail am 20. Dezember ist zu spät.
Fehlt dieser Hinweis, wandert der Urlaub ins nächste Jahr, und zwar ohne die Drei-Monats-Grenze. Er summiert sich mit dem neuen Anspruch auf. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 zusätzlich klargestellt, dass auch die dreijährige Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Alte Urlaubstage können sich dadurch über Jahre ansammeln.
Welche Gründe eine Übertragung tragen
Das Gesetz nennt zwei Kategorien: dringende betriebliche Gründe und Gründe in der Person des Arbeitnehmers. Beide sind eng gefasst.
| Grund | Kategorie | Trägt eine Übertragung? |
|---|---|---|
| Auftragsspitze, Saisongeschäft, Projektabschluss | betrieblich | ja, wenn der Betrieb den Urlaub nachweislich nicht freigeben konnte |
| Krankheitswelle im Team, ungeplanter Personalausfall | betrieblich | ja |
| Eigene längere Erkrankung | persönlich | ja, mit eigener Sonderfrist |
| Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit | persönlich | ja, mit eigenen Regeln |
| Wunsch nach einem längeren Urlaub im Frühjahr | keine | nein, das ist reine Planung |
| Vergessen oder aufgeschoben | keine | nein, hier hilft nur die fehlende Hinweispflicht |
Sonderfall Langzeitkrankheit
Wer über das Jahresende hinaus durchgehend arbeitsunfähig ist, verliert seinen Urlaub nicht am 31. März. Für diesen Fall gilt eine Frist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Urlaub aus 2026 verfällt damit erst am 31. März 2028, einem Freitag.
Die Regel stammt aus der europäischen Rechtsprechung und soll verhindern, dass Urlaubsansprüche über viele Jahre auflaufen. Sie greift aber nur bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit. Wer im Laufe des Jahres zwischendurch arbeiten konnte, fällt zurück in die normale Systematik. Dann kommt es wieder darauf an, ob der Arbeitgeber rechtzeitig gewarnt hat.
Was bei Kündigung mit dem Resturlaub passiert
Er verfällt nicht, sondern wird ausgezahlt. Paragraf 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes verlangt eine Abgeltung in Geld, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Das gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat.
Wie viele Tage dir zustehen, hängt vom Austrittsmonat ab. Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, also am 1. Juli oder später, bekommst du den vollen Jahresurlaub. Endet es früher, gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Viele Arbeitgeber stellen stattdessen frei. Das ist zulässig, sofern die Freistellung ausdrücklich unwiderruflich und unter Anrechnung auf den Urlaub erfolgt. Steht das nicht klar in der Kündigung oder im Aufhebungsvertrag, bleibt der Abgeltungsanspruch bestehen.
Dein Fahrplan durchs Jahr
Damit am Jahresende nichts eng wird, hilft ein fester Rhythmus. Diese Termine kannst du dir direkt in den Kalender legen.
| Zeitpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Januar | Urlaubskonto abgleichen: Neuanspruch plus Reste aus dem Vorjahr. Stand schriftlich bestätigen lassen. |
| Februar | Brückentage sichern. Sie sind früh weg, weil viele Kollegen dieselben Tage wollen. |
| Bis 31. März | Übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr aufgebraucht haben, nicht nur beantragt. |
| Juni | Halbzeitkontrolle: mindestens die Hälfte verplant? Sonst wird das zweite Halbjahr eng. |
| September | Restliche Tage konkret eintragen. Jetzt ist die Genehmigung noch realistisch. |
| Oktober | Falls kein Hinweis vom Arbeitgeber kam: selbst schriftlich nach dem Reststand fragen und die Antwort aufheben. |
| Bis 31. Dezember | Alles genommen, was nicht übertragungsfähig ist. |
Ein Detail wird oft übersehen: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in deinen Urlaub, wird dieser Tag nicht vom Urlaubskonto abgezogen. Wer seinen Urlaub um Feiertage herum legt, kommt mit weniger Tagen deutlich weiter.
Häufige Fragen
Verfällt mein Resturlaub am 31. Dezember oder am 31. März?
Mein Arbeitgeber hat mich nie auf den Resturlaub hingewiesen. Was gilt?
Kann ich mir Resturlaub auszahlen lassen?
Was passiert mit dem Urlaub, wenn ich im Urlaub krank werde?
Gelten für Mehrurlaub über die 20 Tage hinaus dieselben Regeln?
Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung · Angaben ohne Gewähr.